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Mitteilungen


07.03.2022

Zürcher Filmstiftung: Anpassung des Förderreglements und Corona-Nachfinanzierungen

Informationen zur Anpassung des Förderreglements sowie zu Corona-Nachfinanzierungen.

Der Bundesrat hat fast alle Corona-Massnahmen aufgehoben. Deshalb werden die Mehrkosten für Corona-Schutzmassnahmen nur noch bis am 30. April 2022 via Kultur-Ausfallentschädigung von den Kantonen übernommen (letzter Einreichtermin für Gesuche bei den Kantonen: 31. Mai 2022).

Falls bei langen Spielfilmen, die zwischen 2019-2021 Förderzusagen in Höhe von mehr als 50% des Schweizer Finanzierungsanteils erhalten haben, zum Zeitpunkt der Dreharbeiten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen und deren Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können, übernehmen sie die beteiligten Förderer in Höhe von max. 80%. Nehmen Sie in diesem Fall jedoch frühzeitig mit den Förderern Kontakt auf, um zu erfahren, welche Zusatzkosten übernommen werden!

Für Projekte, die ab 2022 eine Förderzusage erhalten, gilt weiterhin, dass eine Nachfinanzierung der Kosten für Covid-Schutzmassnahmen nicht mehr möglich ist. Möchten Sie solche Kosten geltend machen, müssen diese beim Antrag an die Förderstellen im Projektbudget enthalten sein und auf herkömmliche Weise finanziert werden. Für weitere Informationen zu diesem Thema besuchen Sie bitte unsere Webseite: https://filmstiftung.ch/coronavirus/


Anpassung des Förderreglements – Info für Produktionsfirmen, Autorenschaft und Verleih

Wie Ende letzten Jahres angekündigt, wird am 1. Juli 2022 ein angepasstes Förderreglement in Kraft treten. Um die Anpassungen im Detail vorzustellen, werden wir am 20. April nachmittags eine Brancheninformation veranstalten (save the date!). Im Rahmen dieses Infoletters stellen wir die wichtigsten Änderungen jedoch bereits vor:

 

Förderung von Autor:innen (Anträge ohne Produktionsfirma)
Das Förderinstrument des Werkbeitrages ist neu für alle antragsberechtigten Autor:innen zugänglich (bisher nur für Spielfilme). Zudem können Autor:innen in der Entwicklung neben Stufe 1 neu auch auf Stufe 2 ohne Produktionsfirma einen Antrag einreichen. Wenn Autor:innen einen Antrag ohne Produktionsfirma einreichen, muss ihnen die Fachkommission jedoch eine Empfehlung aussprechen, damit sie dasselbe Projekt ein zweites Mal allein einreichen können. Weiter wird bei der Antragsberechtigung der Nachweis der Erfahrung restriktiver gehandhabt und gilt nur für den Förderbereich, in welchem die Erfahrung nachweislich vorhanden ist: Wer z.B. die Drehvorlage zu einem langen Dokumentarfilm geschrieben hat, ist für den Bereich Dokumentarfilme (Werkbeitrag und Entwicklungsstufe 1 und 2) antragsberechtigt, nicht aber für Spielfilme.

 

Förderung von Kurzfilmen
Mit Ausnahme der Animationsfilme durften Kurzfilme bisher nur Anträge auf Stufe Herstellung einreichen. Neu sind Kurzfilme auch in der Entwicklungsförderung zugelassen.

 

Förderung der Auswertung
Nach wie vor gibt es eine automatische und eine selektive Auswertungsförderung.

Beim selektiven Förderinstrument Marketing- & Promotionsmassnahmen (M&P) kann neu auch für Filme ein Antrag gestellt werden, die auf Stufe Herstellung eine Absage erhalten haben. Der Maximalbeitrag wird auf CHF 100'000 erhöht, was bedeutet, dass die Konkurrenz deutlich zunimmt, weil mit dem vollen Beitrag pro Jahr nur etwa fünf Filme unterstützt werden können. Projekten, die eine Absage erhalten, steht die automatische Förderung offen.

Für die automatische Auswertungsförderung sind wie bisher nur Filme zugelassen, die in der Herstellung von der Filmstiftung finanziell unterstützt worden sind (lange wie kurze). Gegen Vorlage von Belegen können Produktions- und Verleihfirmen für durchgeführte Massnahmen in den Bereichen Marktanalyse, Festivalstart und Kinostart anteilig einen Unterstützungsbeitrag erhalten. Sofern Massnahmen in allen drei Bereichen durchgeführt werden, liegt der Maximalbeitrag an ein Projekt bei CHF 40'000.

 

Erfolgsförderung
Die Eintritte an Schweizer Filmfestivals und virtuelle Kinoeintritte, zählen wie beim BAK neu auch bei der Filmstiftung als Kinoeintritte. Weiter erhalten Produktionsfirmen von Kurzfilmen im Falle von Festivalerfolgen höhere Gutschriften als bisher. Beim Kontinuitätsbonus für Regie und Autorenschaft spielt es zudem keine Rolle mehr, ob man im Bereich Dokumentarfilm (ehemals CHF 8000) oder Spielfilm (ehemals CHF 15'000) arbeitet. Der Bonus beträgt neu in beiden Bereichen CHF 15'000 und auch die Regie von Kurzfilmen kann einen Bonus von CHF 10’000 erhalten. Zuletzt ist die Berechnungsweise der Gutschriften so angepasst, dass die Teilnahme eines Filmes in einer Festivalsektion der Kategorie 1 der Festivalliste (z.B. internationaler Wettbewerb der Berlinale) mit Referenzmitteln honoriert wird. Bisher konnte damit die Schwelle zum Erhalt von Referenzmitteln nicht erreicht werden.

 

Antragsberechtigung von Firmen
Eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung von Firmen war bisher, dass sie der (eingeschränkten) Revision unterstellt sind. Neu ist dies für Produktionsfirmen erst ab einem zugesagten Förderbeitrag der Filmstiftung an ein Projekt von CHF 100'001 notwendig. Bei Auswertungsfirmen ab einem Förderbeitrag an ein Projekt von CHF 30'000.

 

Höhe der Eigenmittel
Für die Eigenmittel der Antragsstellenden galt bisher generell der Satz von 5%. Dies gilt weiterhin zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Vertragsschliessung (Tatsächlichkeitsdossier). Zum Zeitpunkt der Endabrechnung gibt es neu einen Spielraum bezüglich der Höhe der Eigenmittel, wenn bspw. gut gewirtschaftet oder nach Vertragsschliessung eine zusätzliche Finanzierungsquelle gefunden worden ist.

 

Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen müssen am Einreichtermin vollständig sein, damit darauf eingetreten wird. Es gibt neu keine Nachreichfrist mehr. Die Merkblätter zu jeder Antragsart werden überarbeitet und legen fest, welche Unterlagen zu einem vollständigen Antrag gehören.

 

Nachhaltigkeit und Diversität
Die Fachkommission fällt die Förderentscheidung anhand der im Förderreglement genannten Entscheidungskriterien. Diese werden neu mit der Frage ergänzt, ob den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der Diversität Rechnung getragen wird.


Wo und zu welcher Zeit die Brancheninformation am 20. April 2022 stattfindet, wird Anfang April kommuniziert werden.