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Mitteilungen


07.10.2016

In 20 Jahren über 40 Mio. Franken für Schweizer Fernsehfilme

Im März 1996 haben die Urheberrechtsgesellschaften Suissimage, Swissperfom und Société Suisse des Auteurs die Teleproduktions-Fonds GmbH gegründet. Die drei Urheberrechtsgesellschaften bzw. deren Kulturstiftungen unterstützen seither den Teleproduktions-Fonds GmbH jährlich mit namhaften Beträgen. Waren es anfänglich rund 1.5 Mio. Franken, so beliefen sich die Beiträge im Jahre 2015 auf insgesamt 2.1 Mio. Franken. In den 20 Jahren wurden über 40 Mio. Franken für Fernsehfilme investiert.


I. Was sind die Voraussetzungen, um einen Beitrag des Teleproduktions-Fonds zu erhalten?

Der Teleproduktions-Fonds unterstützt sowohl die Erarbeitung von Drehbüchern oder Drehvorlagen wie auch die Projektentwicklung und insbesondere die Herstellung von Schweizer Fernsehfilmen. Als Fernsehfilm gilt ein Film, der zuerst im Fernsehen ausgestrahlt wird. Damit wir auf ein Gesuch eintreten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ein Schweizer Fernsehsender ist interessiert und bereit, sich finanziell zu beteiligen.
  2. Es werden nur Projekte unterstützt, in welchem ausschliesslich Schweizerinnen oder Schweizer resp.in der Schweiz wohnhafte Interpretinnen und Interpreten zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für Schauspielerinnen und Schauspieler, aber auch für die Mitglieder der Crew (Kamerafrau, Tonmeister etc.). In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
  3. Der Film muss von einer unabhängigen Schweizer Produktionsfirma hergestellt werden, diese hat einen künstlerischen und unternehmerischen Spielraum. Auftragsfilme werden nicht unterstützt.
  4. Die Rechte an dem Film müssen in relevantem Umfang bei der Produktionsfirma verbleiben.

Gesuche können jederzeit eingereicht werden, es gibt keine Eingabetermine. Auf unserer Website www.tpf-fpt.ch wird das Gesuchsverfahren näher erläutert.


II. Was ist bei der Drehbuchentwicklung zu beachten?

Es muss ein Exposé oder Treatment vorliegen, ausserdem ein Auswertungskonzept, ein Budget und ein Finanzierungsplan für die Erarbeitung des Drehbuchs. Weiter müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Vorbestehende Rechte wurden erworben oder können erworben werden;
  • Mindestens ein Fernsehsender beteiligt sich finanziell;
  • Die Minimalpunktzahl unseres Reglements wird erreicht.

Der Beitrag des Teleproduktions-Fonds an die Drehbuchentwicklung beträgt maximal 30 % der Gesamtkosten und höchstens CHF 20‘000.–.


III. Was gibt es für eine Projektentwicklung zu beachten?

Liegt bereits ein Drehbuch oder eine Drehvorlage vor und wird ein entsprechendes Interesse eines Fernsehsender nachgewiesen, so können wir auch die Projektentwicklung unterstützen. Der Beitrag des Teleproduktions-Fonds kann hier bis CHF 40‘000.– betragen. Allerdings dürfen dies maximal 40 % der Gesamtkosten sein, und auch hier gilt der Grundsatz, dass ein Fernsehsender mindestens jenen Betrag beisteuert, der vom Teleproduktions-Fonds beantragt wird.


IV. Was braucht es für einen Herstellungsbeitrag?

Herstellungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die koproduzierende Fernsehsender mindestens CHF 50‘000.– an ein Filmprojekt beisteuert. Dieser Grundsatz gilt für Spiel- und Dokumentarfilme, nicht jedoch für Animationsfilmen.

In der Deutschschweiz und der Westschweiz werden bis CHF 200‘000.– für einen Spielfilm zugesprochen. Im Tessin beläuft sich der Beitrag auf bis zu CHF 250‘000.–. In Ausnahmefällen kann die Kommission bis CHF 300‘000.– zusprechen. Für einen Dokumentarfilm beläuft sich der Maximalbetrag auf CHF 50‘000.–.


V. Wie funktioniert die Entscheidfindung des Teleproduktions-Fonds?

Die Gesuche werden durch eine 3-köpfige Kommission beurteilt (je eine für die Deutschschweiz und das Tessin und eine für die Westschweiz). Die Kommissionen setzen sich zusammen aus je einer Produzentin/einem Produzenten, einer Regisseurin/einem Regisseur und einem Schauspieler/einer Schauspielerin. Wird ein Gesuch gutgeheissen, gewährt der Teleproduktions-Fonds den zugesprochenen Beitrag in Form eines bedingt rückzahlbaren Darlehens. Der Beitrag wird dann zur Rückzahlung fällig, wenn aus der Auswertung eines Films ein Gewinn resultiert. Der Teleproduktions-Fonds wird in diesen Fällen anteilmässig am Gewinn beteiligt.

Bern, Oktober 2016

Thomas Tribolet, Geschäftsleiter
Christian Blaser, Sachbearbeiter
Sandra Künzi, Rechtsanwältin