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Wenn das RAV beim Casting mitredet

Pascaline Sordet
25. Juni 2018

Die neue Bundesregelung verpflichtet die Produzentinnen und Produzenten, Castingangebote zuerst den Arbeitsvermittlungszentren zu melden.

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Mit dem Austritt aus dem Media-Programm hatte die Annahme der Masseneinwanderungsinitiative aufsehenerregende und sofortige Auswirkungen auf die Filmbranche, doch nicht nur das. Am 1. Juli tritt eine Massnahme in Kraft, um diese umzusetzen. Sie verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Stellenangebote in Berufsgattungen mit einer Arbeitslosenrate von über 8 % (5 % ab Anfang 2020) zuerst den Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat eine Liste meldepflichtiger Berufsarten veröffentlicht, und diese umfasst auch Schauspielerinnen und Schauspieler. Dabei wird präzisiert: Betroffen sind Schauspieler in den Bereichen Film, Fernsehen, ­Theater, Cabaret sowie Statistinnen, Komiker und Synchronsprecherinnen. «Man denkt immer, solche Massnahmen beträfen nur die anderen», seufzt Heinz Dill, Präsident des SFP und Produzent bei Louise Productions in Vevey.

Filmproduzenten, die eine Rolle zu besetzen haben, werden die Stelle künftig von Gesetzes wegen auf der Website travail.swiss ausschreiben müssen, wo sie fünf Tage ausschliesslich für Leute einsehbar ist, die bei einem Arbeitsvermittlungszentrum eingeschrieben sind. Es ist den Produzenten also untersagt, die Ausschreibung während dieser Zeit anderswo zu platzieren. Die RAV werden ihre Karteien nach geeigneten Profilen durchforsten. Mit diesem Vorgehen möchte das Seco den «Arbeitsuchenden einen Informations­vorsprung gewähren», da die Arbeitgeber diese Bewerbungen berücksichtigen müssen. Nebst der Filmbranche betrifft diese Meldepflicht 24 Berufsgattungen und rund 75’000 Stellen von den jährlich 700’000 zu besetzenden Stellen.


Drohende Bussen und ein Zugeständnis

Ausserdem sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem RAV zu melden, welche Kandidaten sie als geeignet erachten, welche sie zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsprüfung (beispielsweise einem Casting) einladen und ob sie schliesslich jemanden engagiert haben. Den Arbeitgebern, die der Stellenmeldepflicht nicht nachkommen, droht eine Busse, wobei alle zu besetzenden Stellen zu melden sind, ungeachtet des Grads oder der Dauer der Beschäftigung. Die einzige Ausnahme bilden befristete Verträge von weniger als 14 Arbeitstagen.

Ein bedeutendes Zugeständnis gibt es allerdings: Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Bewerbung zu begründen. Diese Bestimmung ist das Ergebnis eines Kompromisses zur Rettung der europäischen Vereinbarungen; sie bezieht sich nämlich auf die Stellenausschreibung und nicht auf die Anstellung selber: Das begrenzt deren Auswirkungen deutlich (ja höhlt sie praktisch aus), erhöht aber den Arbeitsaufwand für die Arbeitgeber.


Der Brief an das Seco

Um die 100 Spielfilmproduzentinnen und -produzenten sind von dieser Regelung in der Schweiz betroffen. GARP, IG und SFP äussern sich besorgt über eine Massnahme, die wenig mit der Realität der Filmproduktion zu tun hat: «Bei den Engagements von Schauspielerinnen und Schauspielern spielen ausschliesslich künstlerische Aspekte eine Rolle. So kann etwa die Rolle eines älteren Bank­direktors nicht durch einen jungen Schauspieler besetzt werden, der im fraglichen Zeitpunkt gerade arbeitslos ist», liest man im Brief, den die drei Verbände dem Seco geschickt haben. Heinz Dill, einer der Verfasser des Schreibens, setzt auf den gesunden Menschenverstand der Behörden. Die Produzenten weisen auf eine weitere filmspezifische Problematik hin: Die Rollenbesetzung erfolgt oft mehrere Monate im Voraus, wenn das Produktionsdossier eingereicht wird. Soll man nun einen Arbeitslosen engagieren, ohne ihn gleich beschäftigen zu können? «Das Seco sollte kreative Ideen entwickeln und diese Frage breiter diskutieren. So etwa den Status unregelmässig Beschäftigter, der in der Schweiz nicht anerkannt ist», sagt der Westschweizer Produzent.


Doppelter Inländervorrang

Die Massnahme führt ganz klar zu einer Art «Inländervorrang». Doch beim Film kennt man solche Schutzmechanismen bereits. Da die öffentliche Hand die Produktionen stark subventioniert, gibt es Vorgaben zur Nationalität der Beschäftigten, die auch befolgt werden. Die drei Verbände weisen denn auch darauf hin: «Das Bundesamt für Kultur unterstützt allerdings nur Gesuche von Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder das Schweizer Bürgerrecht besitzen.»

Aus all diesen Gründen fordern GARP, IG und SFP für die Filmbranche eine Ausnahme von der Stellenmeldepflicht oder zumindest eine Anpassung : «Allenfalls könnten wir uns vorstellen, dass die Pflicht nur dann besteht, wenn ein Film weder durch eine nationale oder regionale Filmförderinstitution noch durch die SRG unterstützt wird.»

Ändert diese Regelung nun den Alltag des Präsidenten des SPF, bis das Seco seine Stellungnahme schickt? «Überhaupt nicht. Die Leute werden wie bis anhin arbeiten, ich sehe nicht, was sie anderes tun könnten; man sollte doch realistisch bleiben.»


▶ Originaltext: Französisch

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